Was genau macht eigentlich ein Betriebsrat?

Was ein Betriebsrat darf, kann und muss und was nicht, definiert ein Gesetz. Das Betriebsverfassungsgesetz. (BetrVG)


Für eine Kurzübersicht schauen Sie hier: Betriebsrat einfach erklärt oder sehen Sie sich dieses kurze Video an.Neuer Text

Überwachungsaufgaben

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass Gesetze, Ver-ordnungen, Unfallverhütungs-vorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die zu Gunsten der Arbeitnehmer ihre Gültigkeit finden, ein-gehalten und durchgeführt werden.

Bei Gesetzen mit arbeits- und sozialversicherungs-rechtlichem Inhalt zu Gunsten der Arbeitnehmer ist vom Betriebsrat zu überwachen, dass die gegebenen Vor-schriften vom Arbeitgeber beachtet und eingehalten werden.

Falls der Arbeitgeber tarifgebunden ist, hat der Betriebsrat auch die Einhaltung tarifvertraglicher Normen zu überwachen, auch wenn Tarifverträge einzel-vertraglich Anwendung finden.

Selbes gilt bei Betriebs-vereinbarungen (BV), zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde (§ 77 Abs. 1 BetrVG).

Gestaltungsaufgaben

Der Betriebsrat muss nicht nur auf vorgefundene Zustände reagieren. Er hat auch Gestaltungsaufgaben. Die Absätze 2 und 3 öffnen die Tür für eine Menge guter Ideen - man muss sie nur entwickeln.

Im folgenden einige Beispiele für Gestaltungsaufgaben:

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, bestimmte Maßnahmen, die Betrieb und Belegschaft zugutekommen, beim Arbeitgeber zu beantragen und durchzusetzen.

Dabei handelt es sich um ein Initiativrecht des Betriebsrats, fernab jeglichen Mitbestimmungsrechts. Der Arbeitgeber muss die Vorschläge des Betriebsrats prüfen und dem Betriebsrat eine Annahme oder Ablehnung des Vorschlags mitteilen.

Des Weiteren hat der Betriebsrat die Gleichstellung von Frauen und Männern durchzusetzen. Dies gilt insbesondere bei Einstellung, Beschäftigung, Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung und beruflichem Aufstieg.

Strikt verboten sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierung und Benachteiligung wegen des Geschlechts. Maßgebend hierfür ist Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz.

Umstritten sind Stellenausschreibungen, die, auch mit sachlichem Grund, begründet ein Geschlecht unabdingbar voraussetzen.

Außerdem hat der Betriebsrat die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Der Betriebsrat muss Anregungen von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) entgegennehmen und ggf. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber anstellen, um auf eine Erledigung hinzuwirken. Die betroffenen Arbeitnehmer sind regelmäßig über den Stand der Verhandlungen und über das endgültige Ergebnis zu unterrichten.

Diese Anregungen können alle betrieblichen Angelegenheiten betreffen. Der Betriebsrat muss sich mit den Anregungen befassen und prüfen, ob diese mit dem Arbeitgeber beraten werden kann und ggf. durchgeführt. Davon unberührt bleibt das Beschwerderecht der Arbeitnehmer nach §§ 84 & 85  BetrVG.

Die JAV hat Anregungen dem Betriebsrat vorzubringen, nicht dem Arbeitgeber.

Schutzaufgaben

Als besonders schutzbedürftige Personen nennt das Betriebsverfassungsgesetz realistischerweise Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmer und ausländische Arbeitnehmer. Also solche Arbeitnehmer, die nicht nur auf dem Arbeitsmarkt, sondern vielleicht auch im Betrieb einen schweren Stand haben, weil sie bestimmte Arbeiten nicht, nicht mehr oder nciht so schnell durchführen können, weil sie Anweisungen eventuell nicht richtig verstehen oder andere Lebens- und Arbeitsgewohnheiten haben.


Maßnahmen für (schwer-) behinderte Menschen im Betrieb


Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer


Maßnahmen für ausländische Arbeitnehmer


Förderungsaufgaben

Schließlich gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Das ist eine gewaltige gesellschaftliche Aufgabe, wozu der Betriebsrat hier beitragen kann.


Praktische Maßnahmen:

Auf betrieblicher Ebene heißt das für den Betriebsrat, dass er bei allen Überlegungen zu Teilzeitarbeit, flexiblen Arbeitszeiten, schrittweiser Wiederanfang nach Mutterschafts- und Erziehungsurlaub die Belange der Frauen besonders in den Blick nimmt. Jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende sollen dahingehend gefördert werden, dass sie ihre Rechte weitgehend selbst in die Hand nehmen und eine eigene Vertretung bilden (Jugend- und Auszubildenden-vertretung). Absatz 8, die Beschäftigungsförderung, gibt dem Betriebsrat ganz deutlich die Aufgabe, darauf zu drängen, dass Arbeitsplätze erhalten, Auszubildende übernommen oder neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Arbeits- und Umweltschutz schlißlich eröffnen ein weiteres Feld der betrieblichen Mitsprache, von dem sich der Betriebsrat nicht vertreiben lassen sollte.